S a t z u n g
des Fördervereins
der Schulen „Am Kiliansberg“ Meiningen
- §
1
(1) Der Schulförderverein umfasst die Staatliche Grundschule „Ludwig Bechstein“ Meiningen und die Staatliche Regelschule „Am Kiliansberg“ Meiningen mit Sitz in Meiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und der Jugendarbeit.
(3) Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Hier zu kann der Verein insbesondere
- Schüler, die besondere wissenschaftliche und künstlerische Begabungen und Neigungen erkennen lassen, durch Beschaffung und Überlassung von Hilfsmitteln, die ihnen selbst nicht erschwinglich sind, fördern;
- geschlossenen Schülergruppen (Klassen, Arbeitsgemeinschaften, u.s.w.) sowie einzelnen Schülern Mittel zum Besuch von Theatern, Ausstellungen, Kunstwerken, Konzerten, wissenschaftlichen Institutionen und technischen Anlagen sowie von anderen Veranstaltungen zur Verfügung stellen, die den Bildungszielen der Schule entsprechen und den Unterricht fördern.
- durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solcher kultureller Art – , die im Aufgabenbereich einer modernen Schule förderungswürdig sind, ermöglichen. Dabei können die Geld- und Sachspenden für die einzelnen Schulen zweckgebunden gespendet und verwendet werden.
- durch die Übernahme der Trägerschaft die Schuljugendarbeit ermöglichen.
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§5
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen, Körperschaften, andere Vereine und Stiftungen.
(2)Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
(3)Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Liquidation, Konkurs oder Auflösung
- durch schriftliche dem Vorstand zu übermittelnde Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
- Durch Ausschluss aus wichtigem dem Verein schädigendem Grund, über den der Vorstand zu entscheiden hat.
- Es steht jedem Mitglied frei, dem Verein Spenden zukommen zu lassen. Er erhält dafür eine entsprechende Spendenquittung.
§6
Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) einem Beisitzer
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter den 1. oder den 2. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsmitglieder, insbesondere für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig, soweit sie nicht lt. Satzung der Mitgliederversammlung übertragen ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt er geschäftsführend im Amt.
(6) Für die Wahl zum Vorstandsmitglied ist die Vereinsmitgliedschaft Voraussetzung.
(7) Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus verschiedenen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder aus persönlichen Gründen ausscheiden.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Vereinsmitgliedern eingebrachten Anträge
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden (Vorstand) mindestens 1 mal im Geschäftsjahr möglichst im 1. Quartal unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 1/5 der Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(4) Die Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist anlässlich der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch schriftliche Vollmacht möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 8
Niederschriften
Über Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Der Vorstand hat die Niederschriften für die Dauer von 2 Geschäftsjahren nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres aufzubewahren.
§ 9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
(a) zu gleichen Teilen an die Grundschule „Ludwig Bechstein“ Meiningen und an die Staatliche Regelschule „Am Kiliansberg“ Meiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
(b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung oder von Jugendarbeit.
- Vorsitzender Frau Sabine Seifert ……………………………………..
- Vorsitzender Herr Mathias Igl ……………………………………..
- Kassenwart Frau Ute Trautwein ……………………………………..
- Schriftführer Frau Moser ……………………………………..
- Beisitzer Frau Christina Albrecht ……………………………………..
Meiningen, 04. 07. 2013